Vaterschaftsrechner

§ 148 Abs 2 ABGB idF KindNamRÄG 2013:

"Auf Antrag des Kindes kann der Mann als Vater festgestellt werden, welcher der Mutter innerhalb von nicht mehr als 300 und nicht weniger als 180 Tagen vor der Geburt beigewohnt hat oder mit dessen Samen an der Mutter in diesem Zeitraum eine medizinisch unterstützte Fortpflanzung durchgeführt worden ist, es sei denn, er weist nach, dass das Kind nicht von ihm abstammt."

Geben Sie im folgenden Vaterschaftsrechner das Geburtsdatum des unehelichen Kindes in der Form TT.MM.JJJJ ein und klicken Sie auf die Schaltfläche "Berechnen".

Geburtsdatum des Kindes:   . .  
 
300 Tage vorher:   . .
180 Tage vorher:   . .