Unterhaltsrechner

Dieser Rechner soll ein Hilfsmittel für Sachkundige sein, die Erläuterungen sind daher auf technische Bedienungshinweise und eine Kurzdarstellung der Judikatur, aus der die Formulierung abgeleitet wurde, beschränkt.

Prozentunterhalt, Familienbonus-plus-Anrechnung und Familienbeihilfen-Anrechnung können gemeinsam oder als eigenständige Module verwendet werden.

a) Allgemeines

b) Eingabehinweise

Damit die Berücksichtigung weiterer Sorgepflichten und die Korrektur einer allenfalls zu hohen Unterhaltsgesamtbelastung korrekt funktioniert, müssen alle Unterhaltsberechtigten Kinder und Ehepartner*innen eingetragen werden.

Besteht derzeit eine Ehe und die/der Partner*in ist ohne eigenes Einkommen, muss im Feld "Eigeneinkommen" Null eingetragen werden. Besteht hingegen keine Ehe bzw. keine Sorgepflicht, muss das Feld leer bleiben.

Unterhaltsbemessungsgrundlage: hier ist die jahresdurchschnittliche Netto-Bemessungsgrundlage als Monatsbetrag (Jahreszwölftel) einzutragen.
Eigeneinkommen: hier ist das jahresdurchschnittliche Netto-Eigeneinkommen (nach Abzug allfälliger Ausbildungskosten) als Monatsbetrag einzutragen.
Steuerbemessungsgrundlage: Hier ist die Einkommensteuerbemessungsgrundlage als Brutto-Jahresbetrag einzutragen.

c) Was wird berechnet?

Im Teil A. Prozentunterhalt wird vorerst das Alter der Kinder errechnet und Prozentunterhalt nach folgendem Schema zugewiesen:

0-5,99 Jahre:16 %
6-9,99 Jahre:18 %
10-14,99 Jahre:  20 %
über 15 Jahre:22 %

Sind mehrere Kinder eingetragen, werden für die jeweils anderen Kinder von 0-9,99 Jahre 1 %pt, für solche ab 10 Jahren 2 %pt abgezogen.

Ist ein(e) Ehepartner*in eingetragen, wird zuerst der Unterhaltsanspruch errechnet (Grundanspruch 33 % ohne eigenes Einkommen bzw. 40 % abzüglich Eigeneinkommen, jeweils reduziert um 4 %pt pro Kind) und sodann bewertet, ob ein Abzug beim Kindesunterhalt erforderlich ist bzw. in welcher Höhe (1-3 %pt).

Sind somit alle Abzugsfaktoren bekannt, wird daraus der endgültige Prozentanspruch summiert und der Prozentunterhalt berechnet.

d) Abzüge bei Eigeneinkommen des Kindes

Wird bei einem Kind ein Eigeneinkommen eingetragen (jeweils als jahresdurchschnittlicher Netto-Monatsbetrag nach Abzug der Ausbildungskosten), wird geprüft, ob durchschnittliche Lebensverhältnisse vorliegen (Prozentunterhalt nicht größer als Regelbedarf). In diesem Fall wird das Eigeneinkommen wie folgt angerechnet: Prozentunterhalt - [(Mindestpension - Kindeseinkommen) x Regelbedarf : Mindestpension] (entsprechend OGH 7 Ob 14/02p = ÖA 2002, 180 / U 362 u. a.).

Ist der Prozentunterhalt größer als der Regelbedarf, wird das Eigeneinkommen in folgendem Verhältnis angerechnet: Prozentunterhalt - [Kindeseinkommen x Prozentunterhalt : (Prozentunterhalt + (Mindestpension - Regelbedarf))] (OGH 2 Ob 77/97f = ÖA 1998, 63 / U 206 u. a.).

e) Kürzung bei zu geringem Einkommen des Unterhaltspflichtigen

Schlussendlich wird die Summe der Unterhaltsbeiträge errechnet und dem "Unterhaltsexistenzminimum" (Mindestbetrag nach den Existenzminimum-Tabellen des BMJ, Tabelle 2bm des jeweiligen Jahres) gegenübergestellt. Ergibt sich dabei, dass dem Verpflichteten nach Abzug des Unterhalts weniger als der Minimumbetrag verbliebe, werden die Unterhaltsbeiträge verhältnismäßig so weit gekürzt, dass der Minimumbetrag verbleibt.